Satzung
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§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Naturheilverein und allgemeiner Sportverein Aschaffenburg, gegr. 1902. Sitz Aschaffenburg/Main“. Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg am 29.4.1947. Er unterhält ein Vereinsgelände in Aschaffenburg, Bohlenweg 54. Der Verein ist seit dem 1.1.1974 dem Bayerischen Landessportverband angeschlossen. Zweck und Ziel dieses Dachverbandes gelten ohne Einschränkung für den Verein.
§2 Ziele des Vereins
Der Verein will durch Breitensport die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder fördern. Dies gilt insbesondere für den Sport unserer Kinder und Jugendlichen, ebenso wie die Erziehung zu sportlicher Disziplin und Kameradschaft. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein betreibt ein Schwimmbad und ein Kleinkinderplanschbecken. Eine Wasseraufsicht für den Badebetrieb besteht nicht.
§3 Mitgliedschaft
Als Mitglieder können Einzelpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Familien aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
a) Die Zahl der Mitglieder findet ihre natürliche Einengung in den Grenzen, die durch die hygienische Kapazität von Schwimmbad und Liegefläche gegeben sind.
b) Kinder unter 6 Jahren können sich nur unter Aufsicht auf dem Vereinsgelände aufhalten.
§4 Mitgliedsbeiträge
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitglieder müssen einen jährlichen Beitrag, der im 1. Quartal fällig ist, zahlen. Über Höhe und Staffelung des Beitrages sowie über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet je nach Bedarf die Hauptversammlung.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Kinder von Mitgliedsfamilien sind, müssen keine Aufnahmegebühr zahlen, bei sofortigem Eintritt in den Verein mit Erreichen des 19. Lebensjahres.
Mitglieder bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres müssen einen jährlichen Arbeitsdienst erbringen und zwar die gesamte vereinbarte Stundenzahl. Ab dem 60. Lebensjahr bis zum erreichten 65. Lebensjahr muss nur noch die halbe vereinbarte Stundenzahl erbracht werden. Es gilt eine Bestandswahrung für alle, die vor oder im Jahr 1955 geboren sind.
Der Umfang dieser Leistungen wird nach Bedarf von der Hauptversammlung festgelegt. Mitglieder, die den Arbeitsdienst nicht erbringen können, haben die Möglichkeit, diesen durch einen ebenfalls in der Hauptversammlung festgelegten Betrag abzugelten.
Saisonkarten sind für junge Erwachsene, deren Eltern, Mitglieder im Verein sind, nicht älter als 25 Jahre sind und nicht erwerbstätig sind. Diese Regelung gilt auch für Au-pair. In Ausnahmefällen kann eine Saisonkarte auch für über 25-jährige ausgegeben werden, wenn diese weiterhin nicht erwerbstätig sind.
Junge Erwachsene, die eine Saisonkarte haben, müssen eine jährliche Arbeitsleistung von 8 Stunden erbringen.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
- durch Tod
- durch Ausschluss.
Über diesen entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
Dagegen kann innerhalb 14 Tagen nach erlangter Kenntnis Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit dem Beirat in einer Vorstandssitzung endgültig, wobei mehr als die Hälfte dieses Gremiums anwesend sein muss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat.
&7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) einberufen und geleitet. Sie hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Geschäftsberichtes
- Entlastung von Vorstand und Beirat
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Wahl von Vorstand und Beirat sowie der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. - Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung nach ordentlicher Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Eine Ausnahme betrifft den § 14 dieser Satzung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die schriftliche Einladung kann auch durch die Versendung einer E-mail an die vonseiten des Mitgliedes zuletzt bekannt gegebene E-mail-Adresse erfolgen.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Vertretern, die gleichzeitig stellv. Vorsitzende sind, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Jugendleiter. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende sowie seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall den jeweils vor ihnen rangierenden vertreten sollen, also der 1. Stellvertreter den 1. Vorsitzenden und der 2. Stellvertreter den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und somit folgerichtig auch den 1. Vorsitzenden.
§9 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Leitung des Vereins zu unterstützen; er besteht aus mindestens drei Personen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden, jedoch nicht im Jahr der Vorstandswahl.
§10 Verfügungsgewalt über Vereinsmittel
Über die Mittel des Vereins verfügt der Vorstand mit Zustimmung der Mitglieder im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes. Die Zustimmung der Mitglieder erfolgt in der Hauptversammlung.
Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer alljährlich überprüft.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein entsprechender Antrag von 1/5 der Mitglieder oder der Mehrheit des Beirates unterstützt wird.
§12 Stimmberechtigung der Mitglieder
Jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.
§13 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung geändert werden, mit deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung bekanntgegeben wurde.
§14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag muss bei schriftlicher Einladung als Tagesordnungspunkt bekanntgegeben sein. Bei der Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss muss mindestens 3/4 der Anwesenden gefasst werden. Das Sitzungsprotokoll sowie eine Anwesenheitsliste sind dem ausgefertigten Beschluss zur Gültigkeit beizufügen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. – BLSV -, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Haftung
Die Haftung des Vereins und seiner Organe gegenüber seinen Mitgliedern auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.